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   VGH Hessen, 11.07.2023 - 1 B 415/23   

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VGH Hessen, 11.07.2023 - 1 B 415/23 (https://dejure.org/2023,42169)
VGH Hessen, Entscheidung vom 11.07.2023 - 1 B 415/23 (https://dejure.org/2023,42169)
VGH Hessen, Entscheidung vom 11. Juli 2023 - 1 B 415/23 (https://dejure.org/2023,42169)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (10)

  • VGH Hessen, 26.01.2022 - 1 B 3115/20

    Untersuchungsanordnung

    Auszug aus VGH Hessen, 11.07.2023 - 1 B 415/23
    Der Zulässigkeit des Eilantrags steht § 44a VwGO nicht entgegen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 26. Januar 2022 - 1 B 3115/20 -, juris Rn. 30 sowie vom 11. August 2020 - 1 B 1846/20 -, juris Rn. 12 ff.).

    Ein solcher Anspruch besteht, wenn sich die Untersuchungsanordnung im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung als dem für die Beurteilung ihrer Rechtmäßigkeit maßgeblichen Zeitpunkt der Sach- und Rechtslage (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. September 1997 - 2 B 106/97 -, juris Rn. 7; Senatsbeschluss vom 26. Januar 2022 - 1 B 3115/20 -, juris Rn. 36; VGH B-W, Urteil vom 22. Juli 2014 - 4 S 1209/13 -, juris Rn. 30) als fehlerhaft erweist oder aber nach diesem - vorliegend noch nicht eingetretenen - Zeitpunkt die Voraussetzungen für die Untersuchungsanordnung weggefallen bzw. Umstände eingetreten sind, die ihre Aufrechterhaltung mit dem konkreten Inhalt nicht (mehr) zulassen.

    Dem entsprechend muss sich der Dienstherr bereits im Vorfeld des Erlasses zumindest in den Grundzügen darüber klar werden, in welcher Hinsicht Zweifel am körperlichen Zustand oder der Gesundheit des Beamten bestehen und welche ärztlichen Untersuchungen zur endgültigen Klärung geboten sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. März 2019 - 2 VR 5/18 -, juris Rn. 44; Senatsbeschluss vom 26. Januar 2022 - 1 B 3115/20 -, juris Rn. 51).

    Hat die Behörde keinerlei weitergehende Erkenntnisse, etwa weil den vom Beamten eingereichten ärztlichen Attesten kein Grund der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu entnehmen und ein solcher Grund von dem Beamten auch nicht anderweitig freiwillig offenbart oder sonst wie bekannt geworden ist, kann die Behörde auch die Art und den Umfang der ärztlichen Untersuchung nicht näher eingrenzen (BVerwG, Beschlüsse vom 14. März 2019 - 2 VR 5/18 -, juris Rn. 50 sowie vom 16. Mai 2018 - 2 VR 3.18 -, juris Rn. 6; Senatsbeschluss vom 26. Januar 2022 - 1 B 3115/20 -, juris Rn. 51).

    Nach der Rechtsprechung des Senats wäre es - auch unter Berücksichtigung der vom Antragsteller vorgebrachten Argumente - rechtlich nicht zu beanstanden, wenn der Dienstherr seine Untersuchungsanordnung hinsichtlich ihres Umfangs sogleich darauf erstreckt, dass der Beamte sich auch einer vom untersuchenden (Amts-)Arzt ggf. für erforderlich erachteten weiteren fachärztlichen Zusatzbegutachtung zu unterziehen hat, was auch für fachpsychiatrische (Zusatz-)Untersuchungen gilt (vgl. nur Senatsbeschluss vom 26. Januar 2022 - 1 B 3115/20 -, juris Rn. 68, siehe hierzu auch BVerwG, Beschluss vom 14. März 2019 - 2 VR 5/18 -, juris Rn. 58).

  • BVerwG, 14.03.2019 - 2 VR 5.18

    Beamter; Dienstunfähigkeit; Disziplinarmaßnahme; Disziplinarverfahren;

    Auszug aus VGH Hessen, 11.07.2023 - 1 B 415/23
    Dem entsprechend muss sich der Dienstherr bereits im Vorfeld des Erlasses zumindest in den Grundzügen darüber klar werden, in welcher Hinsicht Zweifel am körperlichen Zustand oder der Gesundheit des Beamten bestehen und welche ärztlichen Untersuchungen zur endgültigen Klärung geboten sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. März 2019 - 2 VR 5/18 -, juris Rn. 44; Senatsbeschluss vom 26. Januar 2022 - 1 B 3115/20 -, juris Rn. 51).

    Daher muss sich die Behörde mit von dem Beamten vorgelegten Bescheinigungen auseinandersetzen (BVerwG, Beschluss vom 14. März 2019 - 2 VR 5/18 -, juris Rn. 45).

    Hat die Behörde keinerlei weitergehende Erkenntnisse, etwa weil den vom Beamten eingereichten ärztlichen Attesten kein Grund der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu entnehmen und ein solcher Grund von dem Beamten auch nicht anderweitig freiwillig offenbart oder sonst wie bekannt geworden ist, kann die Behörde auch die Art und den Umfang der ärztlichen Untersuchung nicht näher eingrenzen (BVerwG, Beschlüsse vom 14. März 2019 - 2 VR 5/18 -, juris Rn. 50 sowie vom 16. Mai 2018 - 2 VR 3.18 -, juris Rn. 6; Senatsbeschluss vom 26. Januar 2022 - 1 B 3115/20 -, juris Rn. 51).

    Nach der Rechtsprechung des Senats wäre es - auch unter Berücksichtigung der vom Antragsteller vorgebrachten Argumente - rechtlich nicht zu beanstanden, wenn der Dienstherr seine Untersuchungsanordnung hinsichtlich ihres Umfangs sogleich darauf erstreckt, dass der Beamte sich auch einer vom untersuchenden (Amts-)Arzt ggf. für erforderlich erachteten weiteren fachärztlichen Zusatzbegutachtung zu unterziehen hat, was auch für fachpsychiatrische (Zusatz-)Untersuchungen gilt (vgl. nur Senatsbeschluss vom 26. Januar 2022 - 1 B 3115/20 -, juris Rn. 68, siehe hierzu auch BVerwG, Beschluss vom 14. März 2019 - 2 VR 5/18 -, juris Rn. 58).

  • BVerfG, 21.10.2020 - 2 BvR 652/20

    Teilweise erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen Untersuchungsanordnung zur

    Auszug aus VGH Hessen, 11.07.2023 - 1 B 415/23
    Gleichzeitig genügt der Dienstherr damit seiner Fürsorgepflicht gegenüber dem betroffenen Beamten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. Oktober 2020 - 2 BvR 652/20 -, juris Rn. 34).

    Das verbietet es, nicht oder vom Dienstherrn kaum zu erfüllende Anforderungen an die Untersuchungsanordnung zu stellen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. Oktober 2020 - 2 BvR 652/20 -, juris Rn. 36).

  • VGH Baden-Württemberg, 22.07.2014 - 4 S 1209/13

    Anordnung gegenüber einem Richter, sich zur Klärung seiner Dienstfähigkeit

    Auszug aus VGH Hessen, 11.07.2023 - 1 B 415/23
    Ein solcher Anspruch besteht, wenn sich die Untersuchungsanordnung im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung als dem für die Beurteilung ihrer Rechtmäßigkeit maßgeblichen Zeitpunkt der Sach- und Rechtslage (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. September 1997 - 2 B 106/97 -, juris Rn. 7; Senatsbeschluss vom 26. Januar 2022 - 1 B 3115/20 -, juris Rn. 36; VGH B-W, Urteil vom 22. Juli 2014 - 4 S 1209/13 -, juris Rn. 30) als fehlerhaft erweist oder aber nach diesem - vorliegend noch nicht eingetretenen - Zeitpunkt die Voraussetzungen für die Untersuchungsanordnung weggefallen bzw. Umstände eingetreten sind, die ihre Aufrechterhaltung mit dem konkreten Inhalt nicht (mehr) zulassen.
  • BVerwG, 16.05.2018 - 2 VR 3.18

    Zu den inhaltlichen Anforderungen an die Aufforderung, sich einer amtsärztlichen

    Auszug aus VGH Hessen, 11.07.2023 - 1 B 415/23
    Hat die Behörde keinerlei weitergehende Erkenntnisse, etwa weil den vom Beamten eingereichten ärztlichen Attesten kein Grund der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu entnehmen und ein solcher Grund von dem Beamten auch nicht anderweitig freiwillig offenbart oder sonst wie bekannt geworden ist, kann die Behörde auch die Art und den Umfang der ärztlichen Untersuchung nicht näher eingrenzen (BVerwG, Beschlüsse vom 14. März 2019 - 2 VR 5/18 -, juris Rn. 50 sowie vom 16. Mai 2018 - 2 VR 3.18 -, juris Rn. 6; Senatsbeschluss vom 26. Januar 2022 - 1 B 3115/20 -, juris Rn. 51).
  • VGH Hessen, 11.08.2020 - 1 B 1846/20

    Amtsärztliche Untersuchungsanordnung

    Auszug aus VGH Hessen, 11.07.2023 - 1 B 415/23
    Der Zulässigkeit des Eilantrags steht § 44a VwGO nicht entgegen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 26. Januar 2022 - 1 B 3115/20 -, juris Rn. 30 sowie vom 11. August 2020 - 1 B 1846/20 -, juris Rn. 12 ff.).
  • BVerwG, 17.09.1997 - 2 B 106.97

    Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache - Rechtfertigung der Weisung mit dem

    Auszug aus VGH Hessen, 11.07.2023 - 1 B 415/23
    Ein solcher Anspruch besteht, wenn sich die Untersuchungsanordnung im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung als dem für die Beurteilung ihrer Rechtmäßigkeit maßgeblichen Zeitpunkt der Sach- und Rechtslage (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. September 1997 - 2 B 106/97 -, juris Rn. 7; Senatsbeschluss vom 26. Januar 2022 - 1 B 3115/20 -, juris Rn. 36; VGH B-W, Urteil vom 22. Juli 2014 - 4 S 1209/13 -, juris Rn. 30) als fehlerhaft erweist oder aber nach diesem - vorliegend noch nicht eingetretenen - Zeitpunkt die Voraussetzungen für die Untersuchungsanordnung weggefallen bzw. Umstände eingetreten sind, die ihre Aufrechterhaltung mit dem konkreten Inhalt nicht (mehr) zulassen.
  • OVG Thüringen, 30.09.2022 - 4 EO 501/22

    Verlegung eines Wasserzählers wegen überlanger Grundstücksanschlussleitung

    Auszug aus VGH Hessen, 11.07.2023 - 1 B 415/23
    Unabhängig hiervon besteht im Beschwerdeverfahren ausreichend Gelegenheit zum Vortrag, sodass ein etwaiger erstinstanzlicher Gehörsverstoß durch die nachholende Berücksichtigung des Vorbringens geheilt würde (vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 11. Januar 2023 - 8 CS 22.2079 -, juris Rn. 13; OVG Th., Beschluss vom 30. September 2022 - 4 EO 501/22 -, juris Rn. 7).
  • VGH Bayern, 11.01.2023 - 8 CS 22.2079

    Beschwerde gegen die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, Anordnung zur

    Auszug aus VGH Hessen, 11.07.2023 - 1 B 415/23
    Unabhängig hiervon besteht im Beschwerdeverfahren ausreichend Gelegenheit zum Vortrag, sodass ein etwaiger erstinstanzlicher Gehörsverstoß durch die nachholende Berücksichtigung des Vorbringens geheilt würde (vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 11. Januar 2023 - 8 CS 22.2079 -, juris Rn. 13; OVG Th., Beschluss vom 30. September 2022 - 4 EO 501/22 -, juris Rn. 7).
  • BVerwG, 11.05.2023 - 6 B 35.22

    Antrag eines Trägers einer staatlich anerkannten Ersatzschule auf Gewährung von

    Auszug aus VGH Hessen, 11.07.2023 - 1 B 415/23
    Dies bedeutet jedoch nicht, dass es das gesamte Vorbringen in den Urteilsgründen behandeln muss (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Mai 2023 - 6 B 35/22 -, juris Rn. 3).
  • VGH Hessen, 14.09.2023 - 1 B 994/23

    Anordnung der amtsärztlichen Untersuchung

    Um dem verfassungsrechtlichen Ziel der Untersuchung der Dienstfähigkeit, die Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung sicherzustellen und zugleich der Fürsorgepflicht gegenüber dem betroffenen Beamten gerecht zu werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. Oktober 2020 - 2 BvR 652/20 -, juris Rn. 34), verbietet es sich, nicht oder vom Dienstherrn kaum zu erfüllende Anforderungen an die Untersuchungsanordnung zu stellen (zum Ganzen: Senatsbeschlüsse vom 11. Juli 2023 - 1 B 415/23 -, n. v. und vom 26. Januar 2022 - 1 B 3115/20 -, juris Rn. 58).
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